3.7.2. Zum einen kommt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3; Bundesgerichtsurteil vom 20. Dezember 2024 [9C_218/ 2024] E. 6.4.). Zum anderen haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Jahr 2023 geändert, was eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt. Bis Ende Januar 2023 (C._____ ist seit dem tt.mm.