Die vom Vater getragenen Kinderunterhaltskosten von CHF 5'500.00 (elf Monate zu CHF 500.00; E. 2.1.), zuzüglich der Krankenkasse von C._____ sowie zwei Drittel von deren übrigen Kosten (E. 2.1.) übersteigen die diesbezüglich von der Rekurrentin geleisteten Beiträge (Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 500.00 für den Monat Januar 2023 sowie ein Drittel der übrigen Kosten [E. 2.1.]). Die Rekurrentin bestritt den Unterhalt ihrer Tochter demnach nicht zur Hauptsache, weshalb ihr der Tarif B nicht gewährt werden kann.