3.5. Die Rekurrentin führt aus, dass ihre Tochter im Jahr 2023 alternierend jeweils zwei Wochen bei ihr bzw. beim Vater gewohnt habe (vgl. E. 2.1.). Beiden Elternteilen seien in diesem Zusammenhang gleich hohe Ausgaben entstanden. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind diese Kosten für die Frage, welcher Elternteil zur Hauptsache für den Kinder- -6- unterhalt aufkommt, auszuklammern (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.268]).