DBG in fine) nicht vom Einkommen abgezogen werden; vielmehr werden sie steuerlich seinem eigenen Einkommen zugerechnet, woraus umgekehrt zu schliessen ist, dass er für den Unterhalt des mündigen Kindes sorgt (Bundesgerichtsurteil vom 11. März 2019 [2C_905/2017] E. 2.1.3.). 3.4.4. Zur Klärung der Frage, wer den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet, greift keine stichtagbezogene Betrachtung. Vielmehr ist auf die gesamte Steuerperiode abzustellen (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.241]; SGE vom 24. April 2025 [3-RV.2024.23]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 43 StG N 6c).