Hingegen hat der den Kinderunterhalt empfangende Elternteil diese Beiträge zu versteuern (§ 32 Abs. 1 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und trägt aus steuerlicher Sicht somit die entsprechenden Kosten des Kinderunterhalts. Die von einem an den anderen Elternteil bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge sind beim empfangenden Elternteil als eigene Ressourcen anzurechnen (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.268]; Bundesgerichtsurteil vom 18. Oktober 2023 [9C_696/2022] E. 2.4.2.; Bundesgerichtsurteil vom 11. März 2019 [2C_905/2017] E. 2.1.2.; je m.w.H.).