3.4. 3.4.1. Nebst dem Zusammenleben mit dem Kind im gleichen Haushalt hat als zweite Voraussetzung für die Gewährung des Elterntarifs die steuerpflichtige Person den Unterhalt für das Kind zur Hauptsache zu bestreiten. Die steuerpflichtige Person hat zunächst einen finanziellen Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Kindes zu leisten. Wer den grösseren finanziellen -5- Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Kindes leistet, gilt als derjenige Elternteil, welcher zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.268] m.w.H.).