2.3. Die Rekurrentin beantragt die Besteuerung zum Tarif B betreffend die definitive Steuerveranlagung 2023, die provisorische Steuerveranlagung 2024 (provisorische Rechnung) und für alle zukünftigen Steuerveranlagungen sowie einen halben Kinderabzug für die Steuerperiode 2023. 3. 3.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Rekurrentin zum Tarif B zu besteuern ist. -4-