2.2. Die Vorinstanz hat die Rekurrentin zum Tarif A besteuert. Im Einspracheentscheid wird zur Begründung ausgeführt, dass die Rekurrentin nicht zur Hauptsache für den Unterhalt ihrer Tochter aufkomme. Einen Kinderabzug hat die Rekurrentin weder in der Steuererklärung noch in ihrer Einsprache beantragt. Die Vorinstanz liess indessen für den Monat Januar 2023 anteilsmässig einen Kinderabzug von CHF 950.00 (1/12 von CHF 11'400.00) zum Abzug zu (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung).