2. 2.1. Die Rekurrentin und B._____ sind die Eltern von C._____ (geboren am tt.mm. 2005). Ihre Ehe wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Q._____ vom 13. Juli 2018 geschieden. Gemäss diesem stand C._____ bis zu ihrer Volljährigkeit unter der alternierenden Obhut beider Eltern. B._____ ist ab dem 1. Februar 2021 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss seiner Tochter zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 500.00 verpflichtet. Zudem hat B._____ die Kosten für die Krankenkasse seiner Tochter alleine zu tragen. Die übrigen Kosten für Kleidung, Schule, Versicherungen, Taschengeld von C._____ tragen B.__