sprechung werden jedoch nur Parteikosten ersetzt, die durch den Beizug eines Vertreters der obsiegenden steuerpflichtigen Person tatsächlich erwachsen sind (SGE vom 24. Juni 2021 [3-RV.2018.143]). Da die E._____ der Rekurrentin für deren Vertretung vor Spezialverwaltungsgericht keine Rechnung stellt bzw. die diesbezügliche Dienstleistung unentgeltlich erbringt, kann keine Parteikostenentschädigung zugesprochen werden. - 10 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 0.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.