6. Das steuerbare Einkommen gemäss Veranlagungsverfügung und Einspracheentscheid beläuft sich auf CHF 18'356.00. Aufgrund behinderungsbedingter Kosten von mindestens CHF 21'129.60 ist das steuerbare Einkommen in Gutheissung des Rekurses auf CHF 0.00 festzusetzen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 7.2. Nach § 189 Abs. 2 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die Vertretung durch einen Anwalt, einen Notar oder durch einen Steuerberater eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Gemäss Recht- -9-