Mangels rechtlicher Relevanz für den vorliegenden Fall kann dies jedoch offenbleiben (E. 6.). Gleiches gilt für die Frage, ob die Pflegetaxen Bewohneranteil Stufe 3 von CHF 5'911.00 (E. 2.2. und E. 2.3.) als Krankheitskosten oder behinderungsbedingte Kosten zu qualifizieren sind. Der Telefonanschluss von CHF 80.00 und die Pedicure von CHF 150.00 stellen hingegen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar, was allerdings ebenfalls keinen Einfluss auf das steuerbare Einkommen hat (E. 6.).