5.2. 5.2.1. Behinderte Personen können die Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim grundsätzlich abziehen. Diese Kosten sind aber um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen (KS Nr. 11 Ziff. 4.3.4; VGE vom 12. Januar 2017 [WBE.2016.402]). Das Kantonale Steueramt verfolgt die (zulässige) Praxis, dass die Lebenshaltungskosten mit 40 % der Grundtaxe ausgeschieden werden (VGE vom 12. Januar 2017 [WBE.2016.402]; Merkblatt "Krankheitskosten- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten" vom 30. September 2001).