Aufgrund der Angaben im ärztlichen Fragebogen gilt die Rekurrentin als behinderte Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG. Denn der Rekurrentin war es aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen wie die Haushaltsführung vorzunehmen oder soziale Kontakte zu pflegen. Im Weiteren konnte sie sich auch nur erschwert fortbewegen. Dass die Pflege sozialer Kontakte gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid allenfalls in der Pflegestufe 3 enthalten war, vermag an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern.