9.6. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung ist der Rekurrentin nicht gelungen. Ebensowenig ist die Ermessensveranlagung nichtig. Die ermessensweise Festsetzung der Steuerfaktoren durch die Vorinstanz erweist sich vielmehr als pflichtgemäss und angemessen. 10. Der Rekurs ist abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 26 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen 2. Die Rekurrentin hat die Gerichtsgebühr von CHF 800.00 zu bezahlen.