9.5.4. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Nichtigkeit ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt hat das KStA JP auf die Kaufverträge abgestellt und hat ausgehend vom so ermittelten Gewinn die nachgewiesenen Notariatskosten und eine Steuerrückstellung gewinnmindernd berücksichtigt. Zu Recht wurden jedoch weitere nicht nachgewiesene Kosten nicht zum Abzug zugelassen. Die Schätzung des Gewinnes ist weder unrichtig, noch willkürlich, noch unverhältnismässig, noch nichtig.