__ AG (Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons V._____ vom 17. September 2025), so dass er wohl in dieser Funktion in Bezug auf die Liegenschaft in W._____ tätig war. Inwiefern unter diesen Umständen an den Präsidenten des Verwaltungsrates der Käufergesellschaft eine Provision geschuldet sein sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. 9.4.6. Mit den E-Mails von E._____ an B._____ vom 4. Februar 2020 bzw.4. März 2021 lassen sich ebenfalls keine Aufwendungen in der Grössenordnung von CHF 35'000.00 begründen.