9.3. 9.3.1. Unbestritten ist, dass die Kosten für die Handänderungen nachgewiesen sind und zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören. Das KStA JP hat daher diese Aufwendungen im Einspracheverfahren zu Recht gewinnmindernd berücksichtigt. 9.3.2. Das KStA JP hat zudem zu Recht eine Steuerrückstellung akzeptiert, welche mit CHF 50'000.00 angemessen ausgefallen ist. 9.3.3. Zum Eigenkapital hat die Rekurrentin keinen Antrag stellen lassen, so dass diesbezüglich auf den im Einspracheentscheid verfügten Betrag abgestellt werden kann.