9.2.2. Die Rekurrentin machte mit der Einsprache einen Nettogewinn vor Steuern von CHF 367'439.55 geltend. Der ermessensweise veranlagte Gewinn liege damit um 50 % zu hoch, was "wesentlich vermögensschädigend unrichtig" sei. Die Rekurrentin hat insbesondere Kosten für Projekte von insgesamt CHF 120'000.00 sowie Handänderungskosten (Notariat und Grundbuch) von CHF 16'560.45 mit Nachweis der Zahlung dieser Beträge und unter Beilage von Zahlungsvereinbarungen geltend gemacht. - 21 -