9. 9.1. Zu prüfen ist damit, ob die Ermessensveranlagung unrichtig erfolgt ist, was insbesondere hinsichtlich der Höhe des ermessensweise festgesetzten Reingewinnes gilt. Dabei ist auch auf die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Ermessensveranlagungen aufgestellten Kriterien einzugehen. 9.2. 9.2.1. Im Veranlagungsverfahren erfasste das KStA JP einen steuerbaren Reingewinn von CHF 500'000.00 und ein steuerbares Eigenkapital von CHF 4'462'600.00.