8.3.2. Sollte darauf abgestellt werden, dass B._____ als Aktionär und einziger Verwaltungsrat der Rekurrentin – wie vom Vertreter in den zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen immer wieder geltend gemacht – über Jahre hinweg nicht in der Lage war, die Rekurrentin rechtsgenüglich zu verwalten und zu vertreten, wäre die Rekurrentin selbst wohl als handlungsunfähig anzusehen gewesen. Es stellt sich damit die Frage, ob nicht eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB zu errichten gewesen wäre (vgl. dazu BGE 126 III 500ff.). Jedoch kann diese Frage offengelassen werden.