Zudem ist festzuhalten, dass die Rekurrentin in der Stellungnahme angibt, sie habe nur mündliche Vereinbarungen mit der D._____ und E._____ hinsichtlich Projektentwicklung abgeschlossen und verfüge daher gar nicht über die verlangten Unterlagen. Dieser Umstand muss der Rekurrentin als von Anfang an bekannt angerechnet werden. Die eingereichten Veranlagungen der Kantone X._____ und S._____ und die geführten Briefwechsel mit ausserkantonalen oder Bundessteuerbehörden sind sodann nicht geeignet, irgendetwas anderes zu belegen. Das KStA JP wurde dadurch nicht "gebunden". Auch die Beibringung der mit dem Rekurs eingereichten Auszüge aus dem Handelsregister der Kantone S._____ und X.___