8.2.4. Die mit Schreiben des KStA JP vom 24. Mai 2024 verlangte Aktenergänzung war weder willkürlich noch unverhältnismässig. Die verlangten Angaben waren gerade wegen der mit der Einsprache eingereichten unbestimmten und unvollständigen Unterlagen zur weiteren Sachverhaltsabklärung notwendig. Auch in zeitlicher Hinsicht waren die Unterlagen ohne grösseren Aufwand zu beschaffen, was sich gerade darin zeigt, dass die Rekurrentin diese zusammen mit dem Rekurs innerhalb der Rekursfrist einreichen konnte. Zudem ist festzuhalten, dass die Rekurrentin in der Stellungnahme angibt, sie habe nur mündliche Vereinbarungen mit der D._____ und E.___