Festzuhalten ist weiter, dass der Rekurrentin im Rekursverfahren wiederum grosszügige Fristerstreckungen bewilligt wurden. Auch dem Spezialverwaltungsgericht liegen die Steuererklärung 2021 und die Jahresrechnung 2021 – deren Nichteinreichung im Veranlagungsverfahren schlussendlich zu einer Ermessensveranlagung führen mussten – im Urteilszeitpunkt noch immer nicht vor, obwohl diese bereits mit der Einsprache (nur) zum Beweis angeboten, jedoch nicht eingereicht wurden. Der Grund, welcher zur Ermessensveranlagung führen musste, wurde damit bis heute nicht beseitigt. Die Unrichtigkeit der Veranlagung lässt sich daher mit einzelnen Belegen wohl nicht nachweisen.