Dezember 2022, 30. Dezember 2022, 28. Februar 2023, 31. März 2023, 11. Mai 2023 und 30. Juni 2023 einreichte, die Veranlagungsbehörde diese bewilligte und ihr schlussendlich sogar ein Zuwarten mit der Veranlagung bis zum 30. November 2023 zusicherte. Das KStA JP nahm die Veranlagung sodann erst mit Verfügung vom 2. Februar 2024 vor, ohne dass die für eine Veranlagung zwingend erforderliche Steuererklärung 2021 mit Jahresrechnung 2021 eingereicht worden wäre. - 18 -