8.2.3. Zwar wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2024 im Einspracheverfahren erstmals um Fristerstreckung ersucht, so dass eine einmalige (letztmalige) Verlängerung der Frist für die Aktenergänzung – bei isolierter Betrachtung – nicht unangemessen gewesen wäre. Jedenfalls drohte keine Verjährungsgefahr.