8.2.2. Vorab ist aufgrund der Formulierung im Schreiben des KStA JP vom 24. Mai 2024 "Ohne Einreichung der oben erwähnten Unterlagen bis spätestens 30. Juni 2024 werden wir die Einsprache aufgrund der Aktenlage entscheiden müssen" (Kursivschrift nicht im Original) zu schliessen, dass nicht mit einer Fristerstreckung zu rechnen war, was sich der rechtskundigen Vertretung bei genauem Studium der Aufforderung zur Aktenergänzung ohne weiteres hätte erschliessen müssen.