Beim Entscheid über ein Fristerstreckungsgesuch handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur selbständig angefochten werden kann, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Im Fall einer verweigerten Fristerstreckung entsteht kein solcher Nachteil, da deren Wirkung sich durch die Aufhebung des Endentscheides wieder beseitigen lässt. Eine verweigerte Fristverlängerung kann nicht selbständig angefochten werden VGE vom 11. August 2016 [WBE2016.280], Erw. 5.3.1., mit Verweisen).