den. In der Praxis werden an ein erstes Fristerstreckungsgesuch keine grossen Anforderungen gestellt. Es wird ihm regelmässig entsprochen. Bei weiteren Verlängerungsgesuchen und wenn die Erstreckung über das Mass von 10 - 30 Tagen hinausgeht, darf eine eingehendere Begründung verlangt werden. Schliesslich darf eine Fristerstreckung verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich oder wenn sie aus zeitlichen Gründen (Verjährung) nicht mehr zulässig erscheint (SGE vom RGE vom 26. März [3-RV.2007.254]; RGE vom 7. Oktober 1999 [RV.98.50238], bestätigt durch VGE vom 14. Dezember 1999 [BE.1999. 00292]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 186 StG N 18 und 19).