8.1.4. Die Rekurrentin sieht in diesem Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und weiterer verfassungsmässiger Rechte. Mit dem Vorgehen des KStA JP sei der Rekurrentin verunmöglicht worden, weitere Unterlagen einzureichen und den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu führen. Mit ihrem Vorgehen sei die Vorinstanz in Willkür verfallen. Der Entscheid sei nichtig und aufzuheben.