"Mit Schreiben vom 01.07.2024 wurde eine Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 30.09.2024 beantragt. Dem Schreiben beigelegen ist ein Arztzeugnis vom 09.04.2024, welches eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 01.012024 bis 30.04.2024 bescheinigt. Da es sich hierbei nur um eine 50%ige Krankschreibung handelt und die ärztliche bezeugte Arbeitsunfähigkeit bereits am 30.04.2024 endete (Arztzeugnis endet vor Versand der Aktenergänzung, neuere Arztzeugnisse wurden nicht beigebracht), kann der Fristerstreckung nicht stattgegeben werden. Das Fristerstreckungsgesuch wird daher abgewiesen.