_ vom 15. April 2024 betreffend G._____ AG sowie die - 16 - Ermessensveranlagungen 2020 und 2021 des Kantons S._____ betreffend die AF._____ AG eingereicht. 8.1.3. Das KStA JP wies die Einsprache und auch das Fristerstreckungsgesuch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ab. Die Abweisung des Fristerstreckungsgesuches wurde direkt im Einspracheentscheid wie folgt begründet: