8.1.2. Innert Frist liess die Rekurrentin dessen ungeachtet weder Unterlagen einreichen, noch machte sie sonst irgendwelche Angaben zur verlangten Aktenergänzung. Stattdessen reichte sie mit Schreiben vom Montag, 1. Juli 2024, ein Fristerstreckungsgesuch ein, welches sie mit einem Verweis auf ein an die Eidgenössische Steuerverwaltung vom gleichen Tag gerichtetes "Letztes Gesuch um Fristerstreckung bis 30.09.2024/i.S. Jahresrechnungen gemäss Pendenzenliste vom 23.03.2023" begründete. Beigelegt wurde dem Gesuch ein "aktuelles" ärztliches Zeugnis von Dr. F._____