entsprechen mag. Die Begründung wurde offensichtlich so abgefasst, dass die Rekurrentin den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Die behauptete Verletzung der Begründungspflicht ist damit nicht festzustellen. Ob die Begründung materiell korrekt war, ist nachfolgend zu prüfen.