7.2.3. Das KStA JP ist auf die Einsprache eingetreten und hat die eingereichten Unterlagen und damit die Ermessensveranlagung auf deren Unrichtigkeit geprüft. Sie hat weitere Unterlagen einverlangt und über das Fristerstreckungsgesuch befunden (vgl. dazu Erw. 8.). Die Vorinstanz hat sich weiter auf die für einen Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Einspracheentscheid, auch wenn das Ergebnis dieser Prüfung nicht den Vorstellungen der Rekurrentin - 15 -