• Rechnungen der I._____ AG vom 5. August 2016 und 13. Oktober 2021, Auszüge aus dem Z._____-Konto für den Zeitraum vom 1. - 30. September 2016 und vom 1. - 31. Oktober 2021. Mit diesen Unterlagen liess die Rekurrentin einen Nettogewinn, steuerbar im Kanton Aargau, von CHF 367'439.55 ("vor Steuern") geltend machen. - 14 - 7.1.2. Damit wurde der Unrichtigkeitsnachweis angetreten. Die Untersuchungspflicht des KStA JP lebte damit wieder auf. Zu prüfen ist demnach, ob der Unrichtigkeitsbeweis gelungen ist.