7. 7.1. 7.1.1. Die Rekurrentin hat innerhalb der Einsprachefrist – unverändert – weder die Steuererklärung 2021 noch eine Jahresrechnung 2021 eingereicht. Angaben über den totalen Reingewinn und Eigenkapital fehlten. Sie hat lediglich die Einreichung der Steuererklärung 2021 bis zu 30. Juni 2024 in Aussicht gestellt. Stattdessen hat sie folgende Unterlagen eingereicht: