Projektkosten nicht geschäftsmässig begründet sein sollten, werde von der Vorinstanz nicht dargetan, auch weil die Vorinstanz sich und der Rekurrentin keine Zeit gelassen habe, weitere explizit verlangte Dokumente und Informationen abzuwarten, welche nun im Rahmen des Rekursverfahrens eingereicht würden. Ein Beweismittelausschluss bestehe nicht. Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK werde verletzt. Bei verfahrenskonformer Einsprachedurchführung hätten die erst im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen bereits im Einspracheverfahren eingereicht werden können.