Die Beschaffung der verlangten Unterlagen sei durchaus komplex. Die mit der Einsprache eingereichten Zahlungsvereinbarungen seien klar formuliert. Die Rekurrentin habe mit den im Einspracheverfahren eingereichten Belegen die Unrichtigkeit der Veranlagung nachgewiesen. Die D._____ habe bei einer eher durchschnittlichen Provision von 3 % und einem Kaufpreis von CFH 1'246'000.00 alleine für die Kaufvermittlung einen Provisionsanspruch von CHF 37'380.00 gehabt. Es sei nachvollziehbar, dass eine Projektentwicklungsgesellschaft wie die Rekurrentin Projektaufträge erteile. Dass das Land ohne Projekt verkauft worden sei, sei branchenüblich. Eine Entwicklungsprovision für die D.__