4.5. Die Rekurrentin hat mit der Replik an den bisherigen Ausführungen festhalten lassen. Ergänzend wurde ausgeführt, mit dem Schreiben vom 24. Mai 2024 sei das KStA JP auf die Einsprache eingetreten und habe die Untersuchung eingeleitet. Bei der Untersuchung habe sich die Vorinstanz dann inkonsequent verhalten. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe die Fristerstreckung verweigert und zu Unrecht nur die Notariatskosten als Aufwand anerkannt. Der Hinweis, es handle sich bei der verlangten Aktenergänzung nicht um einen komplexen Vorgang, stosse ins Leere. Die Beschaffung der verlangten Unterlagen sei durchaus komplex.