4.4. Mit Vernehmlassung hat das KStA JP an den bisherigen Ausführungen festgehalten und unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 30. August 2024 (9C_729/2023) festgehalten, es seien weder das rechtliche Gehör noch der Grundsatz der Rechtsgleichheit noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Im Übrigen gelte im Rekursverfahren der im Veranlagungsverfahren korrekt angedrohte Beweismittelausschluss. -9-