Die Ermessensveranlagung komme dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit in keiner Weise nahe und widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Ermessensveranlagung sei aus pönalen Motiven zum Nachteil der Rekurrentin erfolgt. Die Vorinstanz habe sich mit den eingereichten Belegen und Berechnungen nicht auseinandergesetzt, weshalb die Begründungspflicht verletzt worden sei. "Aufgrund der klaren Sachlage und der Beweismittel ist der Vorinstanz die Möglichkeit zu gewähren, den Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen."