Mit der Einsprache habe die Rekurrentin die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung dargelegt und mit Belegen dokumentiert. Es seien weder die von der Vorinstanz verwendete Schätzungsmethode noch die Schätzungsmittel ersichtlich. Es werde auch nicht begründet, weshalb die eingereichten Unterlagen und Zahlungsbelege nicht ausreichend sein sollten. Auch hätte die Vorinstanz die Konkursakten einholen können. Das KStA JP habe auch die Untersuchungs- und Prüfungspflicht verletzt.