Ein Steuerkommissär müsse die Mindestanforderungen des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis erfüllen. Die verlangte Integrität und Objektivität seien von der Vorinstanz nicht eingehalten worden. Auch in Berücksichtigung der Verjährungsfristen erscheine die "absolute Ablehnung des Fristerstreckungsgesuches gegenüber einem schwer kranken Verwaltungsrat ebenfalls als äusserst überspitzt formalistisch, unbegründet (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und daher unverhältnismässig und völlig -8-