der Konkurs eröffnet worden sei, welcher mangels Aktiven wieder eingestellt worden sei. Das KStA JP habe im Schreiben vom 24. Mai 2024 auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frist bis 30. Juni 2024 um eine einmalige und letztmalige nicht erstreckbare Frist gehandelt habe. Das Fristerstreckungsgesuch sei nicht vor Erlass des Einspracheentscheides beantwortet worden. Damit sei der Rekurrentin die Mitwirkungsmöglichkeit verwehrt worden. Mit diesem Vorgehen sei auch das Gleichheitsgebot verletzt worden. Das müsse zur Aufhebung des Einspracheentscheides führen, sofern dieser nicht gar nichtig sei.