Ohne das mit Schreiben vom 1. Juli 2024 gestellte Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung der Aktenergänzung zu beantworten, sei der Einspracheentscheid erfolgt. Den Beteiligten seien angemessene Fristen anzusetzen. Angemessen sei eine Frist, die es den Steuerpflichtigen ermögliche, die geforderte Handlung ohne Hast mit der notwendigen Sorgfalt vorzunehmen. Die Vorinstanz habe den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt, indem keine angemessene Frist für die Akteneinholung angesetzt worden sei. Das gelte insbesondere deshalb, als über die D._____ der Konkurs eröffnet worden sei, welcher mangels Aktiven wieder eingestellt worden sei.