Dieser Sachverhalt sei der Vorinstanz bekannt gewesen. Verschiedene Behörden hätten den komplexen Sachverhalt durch Gewährung angemessener Fristen anerkannt. Die Vorinstanz handle aus nicht nachvollziehbaren Gründen genau gegenteilig. Mit der Einsprache habe die Rekurrentin geltend machen lassen, dass im Kanton Aargau im Jahr 2021 nur eine Steuerpflicht im Zusammenhang mit GB W._____, Parz. aaa, bestanden habe. Diese sei 2021 veräussert worden. Der steuerbare Nettogewinn aus der Veräusserung habe CHF 367'439.55 vor Steuern betragen. Die Ermessenseinschätzung sei überhöht.