Abgewiesen wurde mit dem Einspracheentscheid zudem das mit Schreiben vom 1. Juli 2024 gestellte Fristerstreckungsgesuch, da gemäss ärztlicher Bescheinigung nur von einer bis 30. April 2024 dauernden 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Zudem handle es sich bei der Beschaffung der mit der Aktenergänzung verlangten Unterlagen nicht um eine komplexe Tätigkeit. Der steuerbare Gewinn wurde wie folgt berechnet: