4.2.4. Die Einsprache wurde vom KStA JP mit Entscheid vom 11. Juli 2024 teilweise gutgeheissen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft GB W._____, Parz. aaa, zwar Unterlagen, jedoch nicht die Steuererklärung und die Jahresrechnung, eingereicht worden seien. Ebenso seien die mit Aufforderung zur Aktenergänzung vom 24. Mai 2024 detailliert bezeichneten Unterlagen nicht eingegangen. Die geschäftsmässige Begründetheit der geltend gemachten Kosten für Projektarbeiten der D._____ sei nicht nachgewiesen worden, zumal das Grundstück ohne Abgeltung eines bestehenden/laufenden Projektes verkauft worden sei. Aus der Rechnung von E.___