4.2.3. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 liess die Rekurrentin um Fristerstreckung bis zum 30. September 2024 für die Einreichung der vom KStA JP verlangten Unterlagen verlangen. Zur Begründung wurde auf das Schreiben der Rekurrentin an die Eidgenössische Steuerverwaltung vom 1. Juli 2024 (Beilage zum Fristerstreckungsgesuch) verwiesen. In diesem Schreiben wurde -6-